Die Satzung des
PARTNERSCHAFTSKOMITEE
AUENWALD
- BEAUREPAIRE E.V.
SATZUNG
In der Fassung vom 20. September 2001
§
1
Name
und Sitz
Der
Verein nennt sich Partnerschaftskomitee Auenwald-Beaurepaire
e.V. und hat
seinen Sitz in Auenwald.
Der Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht
erfolgte am 8. April 1991.
§ 2
Zweck
des Vereins
Zweck
des Vereins ist die Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf
allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
sowie der
Freundschaft und Pflege von Kontakten zwischen Deutschland
und Frankreich,
insbesondere zwischen den Partnergemeinden Auenwald
und Beaurepaire.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Vertiefung mensch-
licher, kultureller, sportlicher und sonstiger Beziehungen
zur Partnergemeinde
Beaurepaire. Der Verein arbeitet hierbei mit der
Gemeindeverwaltung zusammen.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Etwaige
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet
werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser
Eigenschaft als Mitglieder
auch keine Zuwendungen.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Der
Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder
können natürliche und juristische Personen
sein, die sich zu den Grund-
sätzen des Vereins bekennen und diese unterstützen.
Bei Jugendlichen unter 18
Jahren ist die schriftliche Zustimmung der Sorgeberechtigten
erforderlich.
Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Personen,
die sich in besonderem Maße Verdienste um
den Verein erworben haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Rechte der Mitglieder
1.
Teilnahme an der Abstimmung bei einer Mitgliederversammlung,
sofern das
Mitglied das 14. Lebensjahr vollendet hat.
2.
Einreichung von Anträgen zur Beschlussfassung
an den Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
Pflichten der Mitglieder
1.
Förderung der Vereinszwecke
2.
Zahlung des Jahresbeitrages
Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Bei natürlichen Personen durch den Tod.
2.
Bei juristischen Personen durch den Verlust der
Rechtsfähigkeit.
3.
Durch Austritt. Er muss dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden und kann nur
auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
4.
Durch Ausschluss. Er erfolgt, sofern Mitglieder
der Satzung und den
Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder das Ansehen
des Vereins schädigen.
Dazu ist der Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit erforderlich.
Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit der
Anhörung zu geben.
Ein Ausschluss erfolgt ohne Beschluss und Anhörung,
wenn der Mitgliedsbeitrag
2 Jahre nicht bezahlt wurde.
§
4
Organe
des Vereins
1.
Mitgliederversammlung
2.
Vorstand
Er besteht aus a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter
c) der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister
d) der Schriftführerin / dem Schriftführer
e) der Kassenführerin / dem Kassenführer
§ 5
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Jahr statt und zwar im
ersten Halbjahr des angefangenen Geschäftsjahres
(Kalenderjahres).
Sie ist schriftlich von der / dem Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle von der
Stellvertreterin / dem Stellvertreter, 2 Wochen
vorher einzuberufen.
Eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der
Gemeinde Auenwald gilt auch als
Einladung, wenn die Veröffentlichung die Tagesordnung
und die Angabe von Ort und
Zeit enthält.
Die
Mitgliederversammlung beschließt über
alle wichtigen Angelegenheiten des
Vereins, soweit nicht andere Vereinsorgane nach
Gesetz und Satzung zuständig
sind, insbesondere über
1.
den Bericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr
2. den Kassenbericht
3. die Entlastung des Vorstands
4. die Wahl des Vorstandes
5. die Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer
6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
7. die Ernennung der Ehrenmitglieder
8. die Änderung der Satzung
9. die Auflösung des Vereins.
Eine
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
ein Viertel der Mitglieder
unter Angaben der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
Satzungsänderungen
bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden
Vereins-
mitglieder.
§ 6
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus den in § 4 Nr. 3 genannten
Personen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Vereinsgeschäfte und die
Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung
ihm überträgt. Der
Vorstand vertritt den Verein im Sinne des §
26 BGB. Die / der Vorsitzende und ihre /
seine Stellvertreter / in sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Sie sind an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Im
einzelnen haben
1.
die / der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ihre
/ sein Stellvertreter, zu
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuladen
und diese zu
leiten.
2.
die Schriftführerin / der Schriftführer
Protokoll über jede Sitzung zu führen
und
zu unterzeichnen. Sollte sie / er verhindert sein,
muss sie / er eine Vertretung
beauftragen.
3.
die Kassenführerin / der Kassenführer
die Kasse zu verwalten und
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen
und Ausgaben zu führen. Sie / er hat
die Beiträge einzuziehen und eine Jahresabrechnung
vorzulegen. Sie / er ist
berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen,
im Verhinderungsfall wird sie
/ er vertreten von der / dem 1. Vorsitzenden.
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer,
die in der
Hauptversammlung gewählt werden. Sie dürfen
kein Vorstandsmitglied sein.
Der
Vorstand wird von der / dem 1. Vorsitzenden oder
ihrer Stellvertreterin / seinem
Stellvertreter formlos einberufen. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
§
7
Auflösung
des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen,
hierfür einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung
ist eine Mehrheit von mindestens ¾
der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Liquidation wird
vom Vorstand durchgeführt.
Das
Vermögen als ganzes fällt der Gemeinde
zu, die es ausschließlich und
unmittelbar zur Förderung der Partnerschaft
zu verwenden hat.
§ 8
Inkrafttreten
Der
Verein wurde am 24. Januar 1991 gegründet.
Die vorliegende geänderte Satzung wurde am
20. September 2001 von der
Mitgliederversammlung beschlossen.